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BayVGH: Die zweite jagdliche Kurzwaffe gibt es auch dann ohne Bedürfnisprüfung, wenn schon Sportwaffen im Schrank liegen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 B 25.1740 · 26.02.2026

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Wer einen Jahresjagdschein hat, bekommt bis zu zwei Kurzwaffen ohne Prüfung des Bedürfnisses. Die Behörde darf darauf nicht anrechnen, dass der Antragsteller als Sportschütze bereits Kurzwaffen besitzt, die für die Jagd taugen. Das Gesetz sagt in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, dass die Prüfung unterbleibt - und was nicht geprüft wird, kann auch nicht durch vorhandene Waffen erledigt sein.

Ein Jäger und Sportschütze mit drei Waffenbesitzkarten beantragte eine zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fang- und Stoppschuss. Das Landratsamt lehnte ab: Er besitze als Sportschütze bereits mehrere Kurzwaffen, die sich für die Jagd eigneten. Das VG Würzburg bestätigte das. Der BayVGH hob beides auf und verpflichtete die Behörde zur Erteilung. Das sogenannte Jägerprivileg des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins vollständig von der Bedürfnisprüfung frei; das Bedürfnis gilt als unwiderleglich vermutet. Eine Anrechnung vorhandener Sportwaffen widerspricht dem Wortlaut und lässt sich auch nicht über § 8 WaffG konstruieren, weil die Sonderregelung die allgemeine verdrängt.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Sie beantwortet eine Frage, die in der Praxis dauernd auftaucht und bei der Behörden unterschiedlich verfahren: Zählt der Sportschützen-Bestand gegen das Jägerprivileg? Der BayVGH sagt klar nein - und setzt sich dabei ausdrücklich von einer älteren Entscheidungslinie ab.

Der Leitsatz im Wortlaut

Für einen Inhaber eines Jahresjagdscheins erfolgt nach § 13 Abs. 2 WaffG auch dann keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen, wenn dieser bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Sportschütze und hält drei Waffenbesitzkarten. Am 22. Mai 2024 beantragte er beim Landratsamt eine Waffenbesitzkarte für eine halbautomatische Pistole im Kaliber .40 S&W, die er als zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fang- und Stoppschuss nutzen wollte.

Das Landratsamt lehnte am 11. Juli 2024 ab. Begründung: Es sei geboten, die Zahl der in Umlauf befindlichen Waffen gering zu halten, deshalb müsse auch der auf anderen Bedürfnisgründen beruhende Kurzwaffenbesitz angerechnet werden. Der Kläger besitze als Sportschütze bereits mehrere Kurzwaffen, von denen sich mehrere als Fangschusswaffe eigneten.

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage am 17. März 2025 ab (W 9 K 24.1328). Der Kläger könne sich nicht auf die Freistellung berufen, weil seine Sportwaffen jagdlich geeignet seien.

Tenor

Der BayVGH hob auf die Berufung hin das Urteil des VG Würzburg und den Bescheid des Landratsamts auf und verpflichtete den Beklagten, die beantragte Waffenbesitzkarte zu erteilen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die tragenden Gründe

  1. Das Jägerprivileg ist eine Freistellung, keine erleichterte Prüfung. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG unterbleibt bei Inhabern eines Jahresjagdscheins die Prüfung des allgemeinen Bedürfnisses für Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Das positive Ergebnis gilt als fingiert, also unwiderleglich vermutet. Der Senat stützt das auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/7758 S. 61 f., BT-Drs. 14/8886 S. 111).

  2. § 8 WaffG ist nur eine Auffangregel. Das allgemeine Bedürfnisprinzip gilt für Jäger zwar grundsätzlich, wird aber durch § 13 WaffG als lex specialis verdrängt. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregelung ist ein Rückgriff auf § 8 WaffG ausgeschlossen.

  3. Die Anrechnung findet im Gesetz keine Stütze. Sie widerspricht dem Wortlaut und ist weder mit der Systematik noch mit Sinn und Zweck vereinbar. Für eine teleologische Reduktion fehlt schon die Lücke - der Gesetzgeber hat die Freistellung zweimal ausdrücklich gewollt.

  4. Die Gegenmeinung überzeugt den Senat nicht. Der Nichtzulassungsbeschluss des OVG NRW vom 20.12.2011 (20 A 529/10) stützt sich auf eine Fundstelle, die sich ausschließlich mit dem allgemeinen Bedürfnis des § 8 WaffG befasst und zum Verhältnis zur Sonderregelung nichts sagt.

Praxisrelevanz

Die Grenze liegt bei zwei. Die Freistellung deckt den Grundbestand von zwei Kurzwaffen. Für eine dritte jagdliche Kurzwaffe kehrt die Beweislast zurück: Dann muss der Jäger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darlegen, wofür er sie benötigt.

Zwei Bedürfnisse stehen nebeneinander. Wer Jäger und Sportschütze ist, führt zwei getrennte Konten. Was auf dem einen liegt, mindert das andere nicht.

Der Streit ist nicht endgültig entschieden. Der BayVGH weicht bewusst von einer anderen Linie ab, hat die Revision aber nicht zugelassen. Wer außerhalb Bayerns auf eine Behörde trifft, die anrechnen will, kann sich auf diese Entscheidung berufen - gebunden ist die Behörde daran nicht.

Quellen

  • Volltext bei openJur - Bayerischer VGH, Urteil vom 26.02.2026, 24 B 25.1740
  • Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025, W 9 K 24.1328
  • § 13 WaffG: Jäger
  • § 8 WaffG: Bedürfnis, allgemeine Regel